Exposé

Immobilien-Exposé erstellen: Aufbau, Pflichtangaben, Lagetext — mit Vorlage

Ein gutes Exposé beantwortet die Fragen, die Interessenten sonst am Telefon stellen — und es enthält, was das Gesetz verlangt. Dieser Leitfaden geht den Aufbau Abschnitt für Abschnitt durch, zeigt, wie Sie Wohnfläche, Fotos und Lage sauber darstellen, und wofür Sie einstehen, wenn Sie Angaben des Verkäufers übernehmen.

9 Min. LesezeitStand 28. September 2026Keine Rechtsberatung

Das Wichtigste in Kürze

  1. Bewährt hat sich diese Reihenfolge: Titel und Titelbild, Eckdaten, Beschreibung, Ausstattung, Lage, Grundrisse und Fotos, Energieausweis, Preis und Provision, Kontakt und Impressum.
  2. Pflicht sind vor allem die Kennwerte des Energieausweises (§ 87 GModG, bis Juli 2026 GEG), die Provision als Gesamtpreis inklusive Umsatzsteuer (PAngV) und ein vollständiges Impressum (§ 5 DDG).
  3. Angaben des Verkäufers dürfen Sie grundsätzlich ungeprüft übernehmen — aber nichts, was nach Ihrem Fachwissen erkennbar falsch oder nicht plausibel ist. Zweifel klären Sie oder nennen sie im Exposé (BGH III ZR 146/06).
  4. Die Wohnfläche rechnen Sie am besten nach der Wohnflächenverordnung und sagen, woher die Zahl stammt. Nach ihr zählen Balkone in der Regel zu einem Viertel, Flächen unter Dachschrägen mit einem bis zwei Metern Höhe zur Hälfte.
  5. Jedes Foto ist geschützt: Sie brauchen die Nutzungsrechte für jeden Kanal, und Menschen im Bild müssen einwilligen (§§ 31, 72 UrhG, § 22 KUG).

So ist ein Immobilien-Exposé aufgebaut

Ein Exposé wird selten von vorn bis hinten gelesen. Stellen Sie deshalb nach vorn, wonach Interessenten zuerst fragen: Preis, Fläche, Lage. Die folgende Gliederung hat sich bewährt — nutzen Sie sie als Vorlage für Ihr eigenes Layout.

  1. Titel und Titelbild. Ein Satz, der das Objekt unterscheidet: Typ, Lage und das eine Merkmal, das es besonders macht. Das Titelbild zeigt das Haus oder den schönsten Raum, bei Tageslicht.
  2. Eckdaten. Objektart, Wohnfläche, Zimmer, Baujahr, Zustand, Kaufpreis oder Miete, Provision, frei ab — auf einen Blick, am besten als Tabelle.
  3. Beschreibung. Was das Objekt ausmacht, in ganzen Sätzen: Grundriss, Licht, Zustand, Besonderheiten. Konkret statt „traumhaft“.
  4. Ausstattung. Böden, Bad, Küche, Heizung, Fenster, Stellplatz, Keller — mit Jahreszahl, wenn modernisiert wurde.
  5. Lage. Umgebung und Wege zu Bahn, Schule und Einkauf, mit echten Wegzeiten.
  6. Grundrisse und Fotos. Ein Grundriss je Geschoss, dazu Fotos in der Reihenfolge eines Rundgangs.
  7. Energieausweis. Die Pflichtangaben nach § 87 GModG — oder der Hinweis, dass der Ausweis noch nicht vorliegt.
  8. Preis und Provision. Der Kaufpreis, die Provision des Käufers als Gesamtpreis inklusive Umsatzsteuer und ein Hinweis auf die Erwerbsnebenkosten.
  9. Kontakt und Impressum. Ihr Name, Ihre Erreichbarkeit, die Anbieterkennzeichnung — und woher die Angaben stammen.

Was hinein muss

Ausführlich stehen die Pflichtangaben im Leitfaden Pflichtangaben in Immobilienanzeigen. Kurz gefasst:

  • Energieausweis: Liegt einer vor, gehören seine Kennwerte in jede Anzeige in kommerziellen Medien — und der Makler ist dafür ausdrücklich mitverantwortlich (§ 87 GModG, bis Juli 2026 GEG). Ab dem 1. Januar 2027 kommen weitere Angaben hinzu.
  • Provision: Nennen Sie sie, dann als Gesamtpreis inklusive Umsatzsteuer (§ 3 PAngV).
  • Impressum: Online braucht jedes Angebot eine vollständige Anbieterkennzeichnung, auch das Web-Exposé (§ 5 DDG).
  • Widerrufsbelehrung: Kommt der Maklervertrag mit einem Verbraucher per E-Mail oder Telefon zustande, kann er 14 Tage widerrufen — ohne ordnungsgemäße Belehrung bis zu zwölf Monate und 14 Tage. Mehr im Leitfaden Widerrufsbelehrung für Makler.
  • Provisionsvereinbarung: Bei Wohnung und Einfamilienhaus braucht der Maklervertrag die Textform, und ein Käufer, der Verbraucher ist, zahlt höchstens die Hälfte der Provision — siehe Maklervertrag in Textform und Provisionsvereinbarung für Makler.

Angaben des Verkäufers: übernehmen, aber nicht blind

Die meisten Zahlen im Exposé stammen vom Verkäufer: Wohnfläche, Baujahr, Modernisierungen, Hausgeld. Sie dürfen diese Angaben grundsätzlich ungeprüft weitergeben — vorausgesetzt, Sie haben sie mit der nötigen Sorgfalt eingeholt. Was nach dem Fachwissen eines Maklers erkennbar unrichtig, nicht plausibel oder sonst bedenklich ist, gehört so nicht ins Exposé (BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 – III ZR 146/06).

Drängen sich Zweifel auf — etwa weil ein ausgebautes Dachgeschoss als Wohnfläche zählt, eine Baugenehmigung aber nirgends auftaucht —, klären Sie das — oder nennen Ihre Bedenken im Exposé oder dem Interessenten gegenüber (BGH, ebenda).

Ohne besondere Umstände muss der Interessent davon ausgehen, dass Ihr Exposé die Angaben des Verkäufers wiedergibt, nicht Ihre eigene Prüfung. Sagen Sie es trotzdem: „Wohnfläche laut Wohnflächenberechnung des Verkäufers“ schafft Klarheit. Wer dagegen den Eindruck erweckt, die Angaben selbst ermittelt oder geprüft zu haben, kann dafür haften.

Falsche Angaben können außerdem ein Wettbewerbsverstoß sein: Unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale — beim Exposé etwa Fläche, Zustand oder Nutzbarkeit — machen eine Anzeige irreführend (§ 5 UWG).

Die Wohnfläche richtig angeben

Was zur Wohnfläche gehört und wie es zählt, regelt die Wohnflächenverordnung (§§ 2 und 4 WoFlV):

FlächeAnrechnung
Räume und Raumteile ab 2 Meter lichter Höhevollständig
Raumteile mit 1 bis unter 2 Metern Höhe, etwa unter Dachschrägenzur Hälfte
Raumteile unter 1 Meter Höhegar nicht
Unbeheizbare Wintergärten, Schwimmbäder und ähnliche geschlossene Räumezur Hälfte
Balkone, Loggien, Dachgärten, Terrassenin der Regel zu einem Viertel, höchstens zur Hälfte
Keller, Abstellräume außerhalb der Wohnung, Waschküche, Dachboden, Heizungsraum, Garagegar nicht

Unmittelbar vorgeschrieben ist die Verordnung nur, wo nach dem Wohnraumförderungsgesetz gerechnet wird (§ 1 Abs. 1 WoFlV). Im freien Verkauf rechnen manche nach DIN 277 oder mit eigenen Regeln — dann können die Zahlen abweichen. Nennen Sie deshalb, nach welcher Methode und von wem die Fläche ermittelt wurde.

Fotos und Grundrisse: die Rechte klären

Jedes Foto ist geschützt — auch das schnelle Handyfoto des Eigentümers, fünfzig Jahre lang (§ 72 UrhG). Wer es im Exposé, im Portal oder in sozialen Medien zeigt, braucht dafür ein Nutzungsrecht (§ 31 UrhG). Ist nicht jede Nutzung ausdrücklich benannt, reicht das Recht nur so weit, wie es der Zweck des Vertrags verlangt (§ 31 Abs. 5 UrhG). Lassen Sie sich deshalb schriftlich einräumen, wo die Bilder erscheinen dürfen: Exposé, Portale, Website, soziale Medien.

Der Fotograf bestimmt, ob und wie er als Urheber genannt wird — fragen Sie ihn danach, bevor das Exposé rausgeht (§ 13 UrhG).

Sind Menschen zu sehen — Mieter, Nachbarn, der Verkäufer —, brauchen Sie deren Einwilligung (§ 22 KUG). Ausgenommen sind Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Örtlichkeit erscheinen, etwa Passanten vor dem Haus — es sei denn, ein berechtigtes Interesse der Abgebildeten steht entgegen (§ 23 KUG).

Auch Grundrisse können geschützt sein: Pläne und technische Zeichnungen zählen zu den Werken des Urheberrechts (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG). Den Bauantragsplan des Architekten einfach einzuscannen ist deshalb nicht ohne Risiko. Sicherer ist ein Grundriss, den Sie neu zeichnen oder zeichnen lassen.

Die Lage beschreiben: Wegzeiten statt Floskeln

„Zentral“, „ruhig“, „verkehrsgünstig“ stehen in vielen Exposés und sagen deshalb wenig. Überzeugender sind Minuten: wie lange zu Fuß zur Bahn, mit dem Rad zur Schule, mit dem Auto zur Autobahn. Wer Familien anspricht, nennt Kita und Grundschule; wer Pendler anspricht, den Bahnhof.

„Die Wohnung liegt in einer Seitenstraße, zwei Ecken vom Marktplatz. Zur S-Bahn gehen Sie sieben Minuten, zur Grundschule fünf, zum Supermarkt drei. Mit dem Rad sind Sie in einer Viertelstunde in der Innenstadt.“

Beispiel für einen Lagetext

Bleiben Sie bei der Wahrheit: Liegt das Schlafzimmer an der Hauptstraße, ist „ruhige Lage“ eine unwahre Angabe — und die Anzeige irreführend (§ 5 UWG).

Soll die genaue Adresse noch nicht öffentlich sein, beschreiben Sie die Lage ohne Straßennamen und mit gerundeten Zeiten.

Versenden: als PDF oder als persönlicher Link

Mit dem Exposé beginnt oft der Maklervertrag: Steht die Provision darin und fragt der Interessent daraufhin an, kann der Vertrag per E-Mail zustande kommen. Wie, zeigt der Leitfaden Maklervertrag in Textform.

Halten Sie fest, wer welches Exposé wann erhalten hat. Kommt es später zum Streit über die Provision, ist das Ihr Nachweis — aufbewahren dürfen Sie ihn, solange Ansprüche geltend gemacht werden können (DSGVO für Immobilienmakler).

Ein persönlicher Link je Empfänger zeigt zusätzlich, ob und wann das Exposé geöffnet wurde. Ein PDF lässt sich dagegen beliebig weiterleiten.

Checkliste vor dem Versand

  1. Titel, Titelbild und Eckdaten stehen vorn.
  2. Energieausweis-Angaben nach § 87 GModG vollständig — oder der Hinweis, dass der Ausweis noch nicht vorliegt.
  3. Provision als Gesamtpreis inklusive Umsatzsteuer; bei Wohnung und Einfamilienhaus zahlt ein Käufer, der Verbraucher ist, höchstens die Hälfte.
  4. Angaben des Verkäufers auf Plausibilität geprüft, die Quelle genannt, Zweifel offen angesprochen.
  5. Wohnfläche mit Methode: nach Wohnflächenverordnung oder anders — und von wem ermittelt.
  6. Nutzungsrechte an Fotos und Grundrissen für alle Kanäle; Einwilligung aller erkennbar abgebildeten Personen.
  7. Lage mit echten Wegzeiten, ohne beschönigende Floskeln.
  8. Impressum vollständig; für Verbraucher die Widerrufsbelehrung.
  9. Versand dokumentiert: wer welches Exposé wann erhalten hat.

So unterstützt Capitality

Die Beschreibung schreiben Sie. Capitality sorgt dafür, dass nichts fehlt, bevor das Exposé Ihr Büro verlässt.

„Objekt vermarkten“ führt in einem Ablauf durch Objekt, Energieausweis, Preis, Fotos und Inserat. Vor dem Versand prüft Capitality das Exposé gegen die Pflichtangaben: Was fehlt — etwa die ladungsfähige Anschrift im Impressum —, blockiert den Versand; Lücken wie ein fehlendes Foto erscheinen als Hinweis, jeweils mit „Beheben“. Ob die Werte stimmen, prüft Capitality nicht, nur ob sie da und aktuell sind. Den Lagetext schreibt Capitality aus echten Wegzeiten — ohne Ortsnamen und mit gerundeten Zeiten, solange die Adresse verborgen ist. Versendet wird als PDF auf Deutsch, Englisch oder Russisch oder mit persönlichem Link je Empfänger, mit Nachweis, wann es geöffnet und bestätigt wurde. Widerrufsbutton und Provisionsanerkennung im Versand sind im Bau.

  • „Objekt vermarkten“ in einem Ablauf: Objekt, Energie, Preis, Fotos, Inserat — heute im Produkt
  • Exposé mit Rechtsprüfung, PDF in DE/EN/RU, persönlicher Link je Empfänger, Öffnungs- und Bestätigungsnachweis — heute im Produkt
  • Lage und Umgebung aus echten Wegzeiten, Lagetext für das Exposé — heute im Produkt
  • Widerrufsbutton nach § 356a BGB und Provisionsanerkennung im Exposé-Versand — im Bau
Mehr zur Makler-Lösung →

Aus der Praxis

Häufige Fragen

Was gehört in ein Immobilien-Exposé?

Titel und Titelbild, Eckdaten, Beschreibung, Ausstattung, Lage, Grundrisse und Fotos, Energieausweis, Preis und Provision, Kontakt und Impressum. Pflicht sind vor allem die Kennwerte des Energieausweises (§ 87 GModG), die Provision als Gesamtpreis inklusive Umsatzsteuer (PAngV) und die Anbieterkennzeichnung (§ 5 DDG).

Gibt es eine kostenlose Vorlage für ein Immobilien-Exposé?

Die Gliederung in diesem Leitfaden ist eine: neun Abschnitte, vom Titelbild bis zum Impressum. Übertragen Sie sie in Ihr eigenes Layout und gehen Sie vor dem Versand die Checkliste durch.

Muss der Makler die Angaben des Verkäufers prüfen?

Nicht grundsätzlich. Er darf sie ungeprüft weitergeben, wenn er sie sorgfältig eingeholt hat — aber nichts, was nach seinem Fachwissen erkennbar unrichtig, nicht plausibel oder bedenklich ist. Drängen sich Zweifel auf, klärt er sie oder nennt sie im Exposé (BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 – III ZR 146/06).

Muss ich im Exposé sagen, dass die Angaben vom Verkäufer stammen?

Eine Pflicht, auf die fehlende eigene Prüfung hinzuweisen, hat der BGH verneint: Ohne besondere Umstände muss der Interessent ohnehin davon ausgehen, dass das Exposé die Angaben des Verkäufers wiedergibt (III ZR 146/06). Klarer ist der Hinweis trotzdem — und wer den Eindruck erweckt, selbst geprüft zu haben, kann dafür haften.

Wie berechne ich die Wohnfläche für das Exposé?

Nach der Wohnflächenverordnung zählen Flächen ab 2 m lichter Höhe voll, zwischen 1 und 2 m zur Hälfte, Balkone und Terrassen in der Regel zu einem Viertel; Keller und Dachboden zählen nicht (§§ 2, 4 WoFlV). Nennen Sie, nach welcher Methode und von wem gerechnet wurde.

Darf ich Fotos aus einem früheren Inserat verwenden?

Nur mit dem Nutzungsrecht dessen, dem die Rechte zustehen — in der Regel des Fotografen. Jedes Foto ist geschützt, auch ein einfaches Handyfoto (§§ 31, 72 UrhG).

Wie schreibe ich eine gute Lagebeschreibung für das Exposé?

Mit Minuten statt Adjektiven: wie lange zu Fuß zur Bahn, zur Grundschule, zum Einkauf. Nennen Sie, was für Ihre Zielgruppe zählt, und bleiben Sie bei der Wahrheit — eine beschönigte Lage macht die Anzeige irreführend (§ 5 UWG).

Braucht das Exposé eine Widerrufsbelehrung?

Wenn mit dem Exposé ein Maklervertrag mit einem Verbraucher per E-Mail oder Telefon zustande kommt, ja: Er kann 14 Tage widerrufen, ohne ordnungsgemäße Belehrung bis zu zwölf Monate und 14 Tage (§§ 312g, 355, 356 Abs. 3 BGB).

Gesetze und Urteile

Die Links führen zu den amtlichen Gesetzestexten und zu Urteilsdatenbanken. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Unsere Leitfäden informieren über die Rechtslage in Deutschland; sie ersetzen keine Rechtsberatung. Den Stand nennt jede Seite. Für Ihre Verträge und Belehrungen sprechen Sie bitte mit Ihrem Anwalt.

Weitere Leitfäden

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Die Regeln kennen Sie. Den Nachweis führt Capitality.

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