Datenschutz

DSGVO für Immobilienmakler: wann Sie eine Einwilligung brauchen — und wann nicht

Eine Anfrage beantworten, das Exposé schicken, den Käufer für die GwG-Akte identifizieren: Dafür brauchen Sie keine Einwilligung. Für den Newsletter, weitere Angebote per E-Mail und den Anruf beim Privatverkäufer dagegen schon. Dieser Leitfaden ordnet Ihren Büroalltag den Rechtsgrundlagen zu und zeigt, was Sie Interessenten sagen müssen und wie lange Sie Daten behalten dürfen — oder müssen.

12 Min. LesezeitStand 28. September 2026Keine Rechtsberatung

Das Wichtigste in Kürze

  1. Für Anfrage, Exposé und Besichtigung brauchen Sie keine Einwilligung: Sie handeln auf Wunsch des Interessenten (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). GwG-Prüfung und MaBV-Aufzeichnungen schreibt Ihnen das Gesetz vor (lit. c).
  2. Informieren müssen Sie trotzdem — beim Erheben der Daten, mit einer Datenschutzerklärung, die Ihre Abläufe beschreibt (Art. 13 DSGVO).
  3. Die Grenze verläuft bei der Werbung: Newsletter und weitere Angebote per E-Mail nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung, Werbeanrufe bei Privatleuten ebenso (§ 7 Abs. 2 UWG). Die Einwilligung müssen Sie belegen können (Art. 7 Abs. 1 DSGVO).
  4. Eine feste Löschfrist für Interessenten nennt das Gesetz nicht: Gelöscht wird, wenn der Zweck erledigt ist. GwG-Akte und MaBV-Aufzeichnungen bleiben fünf Jahre.
  5. Arbeiten in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit personenbezogenen Daten am Computer, braucht das Büro einen Datenschutzbeauftragten (§ 38 BDSG).

Wofür Sie keine Einwilligung brauchen

Eine Verarbeitung ist rechtmäßig, wenn mindestens eine Rechtsgrundlage greift (Art. 6 Abs. 1 DSGVO). Die Einwilligung ist nur eine davon. Die meisten Daten verarbeiten Sie, weil jemand etwas von Ihnen möchte — oder weil ein Gesetz es verlangt.

Was Sie tunVorschriftEinwilligung nötig?
Anfrage beantworten, Exposé schicken, Besichtigung vereinbarenArt. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO — Schritte vor einem Vertrag, auf Anfrage der PersonNein
Den Maklervertrag mit dem Eigentümer erfüllenArt. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO — VertragNein
Käufer und Verkäufer nach dem GwG identifizieren, den Ausweis kopierenArt. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO mit §§ 8, 11 GwG — gesetzliche PflichtNein
Aufzeichnungen zum Auftrag führenArt. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO mit § 10 MaBV — gesetzliche PflichtNein
Newsletter, weitere Angebote per E-MailArt. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO und § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWGJa, vorher und ausdrücklich
Einen Privatverkäufer anrufen, um ihm Ihre Maklerdienste anzubieten§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWGJa, vorher und ausdrücklich

Was Sie Interessenten sagen müssen

Auch ohne Einwilligung legen Sie offen, was mit den Daten geschieht — und zwar beim Erheben, nicht erst auf Nachfrage (Art. 13 DSGVO). Im Kontaktformular heißt das: ein Link zur Datenschutzerklärung direkt am Absende-Knopf. Am Telefon sagen Sie, wo die Erklärung steht, und schicken den Link mit der ersten Antwort.

Haben Sie die Daten nicht von der Person selbst — etwa durch den Hinweis eines Nachbarn, dass ein Eigentümer verkaufen möchte —, informieren Sie sie spätestens beim ersten Kontakt, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats (Art. 14 Abs. 3 DSGVO).

Was in Ihre Datenschutzerklärung gehört

Art. 13 DSGVO gibt die Gliederung vor. Für ein Maklerbüro heißt das:

  • Wer Sie sind: Name und Kontaktdaten des Büros, gegebenenfalls Ihres Datenschutzbeauftragten.
  • Wofür und auf welcher Grundlage: Anfragen und Besichtigungen, der Maklervertrag, die Pflichten nach GwG und MaBV, Werbung mit Einwilligung — jeweils mit Rechtsgrundlage. Stützen Sie sich auf berechtigte Interessen, nennen Sie sie.
  • An wen Daten gehen: etwa an Verkäufer oder Vermieter, an den Notar, an Ihren Softwareanbieter.
  • Ob Daten in ein Drittland gehen, also außerhalb von EU und EWR — und auf welcher Grundlage.
  • Wie lange Sie speichern — oder nach welchen Kriterien Sie die Dauer festlegen.
  • Welche Rechte bestehen: Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch, Datenübertragbarkeit, Widerruf einer Einwilligung und Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde.
  • Ob jemand die Daten angeben muss — etwa für die Identifizierung nach dem GwG — und welche Folgen es hat, wenn sie fehlen.

Newsletter, weitere Angebote, Anrufe: wann Sie fragen müssen

Sobald Sie werben, gilt neben der DSGVO das Wettbewerbsrecht. Werbung per E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers ist stets eine unzumutbare Belästigung — gleich, ob er Verbraucher ist oder Unternehmer (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Für Werbeanrufe bei Verbrauchern gilt dasselbe; bei Unternehmen genügt eine zumindest mutmaßliche Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG).

Für die Akquise heißt das: Wer einen Privatverkäufer auf sein Inserat hin anruft, um ihm seine Maklerdienste anzubieten, wirbt — und braucht dafür dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung. Die Telefonnummer im Inserat ist keine. Die Bundesnetzagentur kann dafür ein Bußgeld von bis zu 300.000 Euro verhängen (§ 20 UWG).

Eine Ausnahme gilt für E-Mails an Kunden (§ 7 Abs. 3 UWG). Ohne Einwilligung dürfen Sie werben, wenn alle vier Bedingungen erfüllt sind:

  1. Sie haben die Adresse im Zusammenhang mit einem Verkauf von Ihrem Kunden erhalten,
  2. Sie werben für eigene ähnliche Leistungen,
  3. der Kunde hat nicht widersprochen,
  4. und Sie weisen ihn beim Erheben der Adresse und in jeder E-Mail klar darauf hin, dass er jederzeit widersprechen kann.

Die Einwilligung müssen Sie belegen können (Art. 7 Abs. 1 DSGVO) — die konkrete Erklärung jedes Einzelnen, vollständig dokumentiert; wer sie elektronisch erhält, speichert sie so, dass sie sich jederzeit ausdrucken lässt (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 – I ZR 164/09). Bewährt hat sich das Double-Opt-in: Wer sich einträgt, bestätigt über einen Link in einer E-Mail, dass die Adresse ihm gehört. Für E-Mail-Werbung ist die Einwilligung damit grundsätzlich hinreichend dokumentiert; bestreitet jemand sie später, muss er darlegen, dass die Bestätigung nicht von ihm stammt. Für Werbeanrufe belegt die Bestätigungsmail dagegen nichts. Bei Verbrauchern schreibt das Gesetz die Dokumentation der Einwilligung in Telefonwerbung ausdrücklich vor; aufbewahrt wird sie fünf Jahre ab Erteilung und nach jeder Verwendung (§ 7a UWG).

Widerruft jemand seine Einwilligung oder widerspricht er der Werbung, ist Schluss — ohne Abwägung (Art. 7 Abs. 3, Art. 21 Abs. 2 und 3 DSGVO). Der Widerruf muss so einfach sein wie die Erteilung; ein Abmeldelink in jeder E-Mail ist der einfachste Weg dorthin. Auf das Widerspruchsrecht weisen Sie spätestens bei der ersten Kontaktaufnahme hin, getrennt von anderen Informationen (Art. 21 Abs. 4 DSGVO).

Wie lange Sie Daten behalten dürfen — und müssen

Personenbezogene Daten dürfen Sie nur so lange speichern, wie der Zweck es erfordert (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO); danach löschen Sie sie (Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO). Eine Frist in Monaten nennt die DSGVO nicht. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten gehen vor, ebenso Unterlagen, die Sie für einen Rechtsstreit brauchen (Art. 17 Abs. 3 lit. b und e DSGVO).

UnterlagenWie langeVorschrift
Anfrage, aus der nichts wirdbis der Zweck erledigt ist — legen Sie die Frist selbst fest und nennen Sie sie in der DatenschutzerklärungArt. 5 Abs. 1 lit. e, Art. 13 Abs. 2 lit. a DSGVO
Unterlagen, die eine Provision belegen: Nachweis, Exposé-Versand, Vereinbarungsolange Ansprüche verfolgt oder abgewehrt werden können — regelmäßig drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie davon wussten oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten wissen müssenArt. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO, §§ 195, 199 BGB
GwG-Akte: Ausweiskopie, Angaben, Prüfergebnisfünf Jahre ab Ende des Jahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet; spätestens nach zehn Jahren vernichten§ 8 Abs. 4 GwG
Aufzeichnungen zum Auftrag nach der MaBVfünf Jahre ab Ende des Jahres, in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang des Auftrags anfiel§ 14 Abs. 1 MaBV
Nachweis einer Einwilligung in Telefonwerbungfünf Jahre ab Erteilung und nach jeder Verwendung§ 7a Abs. 2 UWG

Was genau in die GwG-Akte gehört, zeigt der Leitfaden Geldwäschegesetz für Immobilienmakler; wann überhaupt eine Provision entsteht, der Leitfaden Provisionsvereinbarung für Makler.

Was jedes Maklerbüro braucht

  • Ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO). Die Ausnahme für Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten entfällt, wenn die Verarbeitung nicht nur gelegentlich erfolgt — und die Daten Ihrer Kunden verarbeiten Sie jeden Tag.
  • Verträge zur Auftragsverarbeitung mit allen, die Daten in Ihrem Auftrag verarbeiten — Softwareanbieter, Hosting, Newsletterdienst (Art. 28 Abs. 3 DSGVO).
  • Einen Datenschutzbeauftragten, sobald in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind (§ 38 Abs. 1 BDSG).
  • Einen Plan für Datenpannen: Geht ein Laptop verloren oder landet eine Liste beim Falschen, melden Sie das unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden der Aufsichtsbehörde — es sei denn, für die Betroffenen entsteht voraussichtlich kein Risiko (Art. 33 Abs. 1 DSGVO). Dokumentiert wird jede Panne, auch die nicht gemeldete (Art. 33 Abs. 5 DSGVO).
  • Einen Ablauf für Auskunftsanfragen: Antwort unverzüglich, spätestens nach einem Monat; in komplexen Fällen oder bei vielen Anträgen können Sie um zwei Monate verlängern, wenn Sie das innerhalb des ersten Monats mit Gründen mitteilen (Art. 12 Abs. 3, Art. 15 DSGVO).
  • Eine Einwilligung für Cookies und ähnliche Techniken auf Ihrer Website, soweit sie nicht unbedingt erforderlich sind, damit Sie den Dienst bereitstellen können, den der Besucher ausdrücklich wünscht (§ 25 TDDDG).

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Grundsätze der Verarbeitung, die Bedingungen der Einwilligung oder die Rechte der Betroffenen können Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes nach sich ziehen — je nachdem, welcher Betrag höher ist (Art. 83 Abs. 5 DSGVO). Für Werbeanrufe bei Verbrauchern ohne Einwilligung sieht das UWG bis zu 300.000 Euro vor, für eine fehlende oder nicht aufbewahrte Dokumentation der Einwilligung bis zu 50.000 Euro (§ 20 UWG).

Checkliste für Ihr Büro

  1. Rechtsgrundlagen klären: Was läuft über Anfrage und Vertrag, was über gesetzliche Pflichten, wofür brauchen Sie eine Einwilligung?
  2. Eine Datenschutzerklärung schreiben, die Ihre Abläufe beschreibt — und im Formular direkt am Absende-Knopf verlinken.
  3. Werbung nur mit belegbarer Einwilligung: Double-Opt-in für E-Mails, dokumentierte Einwilligung für Anrufe.
  4. Einen Abmeldelink in jede Werbe-E-Mail setzen; Widerrufe und Widersprüche sofort umsetzen.
  5. Fristen festlegen: Interessenten, Provisionsunterlagen, GwG-Akte, MaBV-Aufzeichnungen.
  6. Ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten anlegen, Verträge zur Auftragsverarbeitung abschließen.
  7. Ab 20 Personen, die ständig mit personenbezogenen Daten am Computer arbeiten, einen Datenschutzbeauftragten benennen.
  8. Abläufe für Auskunft (ein Monat) und Datenpanne (72 Stunden) festlegen.

So unterstützt Capitality

Capitality ersetzt weder Ihre Datenschutzerklärung noch Ihren Datenschutzbeauftragten. Es hält fest, worauf Sie sich stützen — an der Anfrage und am Kontakt.

Anfragen aus dem Website-Formular kommen mit dem Wortlaut der Einwilligung, dem Zeitpunkt, dem Formularstand und der verlinkten Datenschutzerklärung an. Am Kontakt steht, ob Sie ihm Werbung per E-Mail schicken dürfen: ausdrückliche Einwilligung, Bestandskunde nach § 7 Abs. 3 UWG, Bestätigung per Double-Opt-in ausstehend oder Widerspruch — jeweils mit Quelle und Datum. Ohne Einwilligung steht dort, was trotzdem geht: Antworten auf die eigene Anfrage, also Exposé, Termine, Unterlagen. Ein Widerruf überschreibt nichts, er kommt als neuer Eintrag hinzu; die Historie bleibt Ihr Nachweis.

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Aus der Praxis

Häufige Fragen

Brauche ich für eine Immobilienanfrage eine Einwilligung?

Nein. Wer nach einer Immobilie fragt, bittet Sie um Schritte vor einem Vertrag — Antwort, Exposé, Besichtigung. Dafür genügt Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Informieren müssen Sie trotzdem, und zwar beim Erheben der Daten (Art. 13 DSGVO).

Darf ich Privatverkäufer anrufen, die ihre Immobilie selbst inserieren?

Nicht, um ihnen Ihre Maklerdienste anzubieten — jedenfalls nicht ohne ihre vorherige ausdrückliche Einwilligung. Ein solcher Anruf ist Werbung gegenüber einem Verbraucher (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG); die Bundesnetzagentur kann bis zu 300.000 Euro Bußgeld verhängen (§ 20 UWG).

Darf ich Interessenten weitere Angebote per E-Mail schicken?

Nur mit ihrer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Die Antwort auf die eigene Anfrage — Exposé, Termine, Unterlagen — ist keine Werbung; neue Angebote, um die niemand gebeten hat, sind es. Die Ausnahme für Bestandskunden setzt einen Verkauf voraus (§ 7 Abs. 3 UWG).

Reicht ein Double-Opt-in als Nachweis der Einwilligung?

Für E-Mail-Werbung grundsätzlich ja: Hat jemand im Formular in Werbung eingewilligt und die Adresse über den Link bestätigt, ist die Einwilligung für diese Adresse hinreichend dokumentiert. Bestreitet er sie, muss er darlegen, dass die Bestätigung nicht von ihm stammt. Für Werbeanrufe belegt die Bestätigungsmail nichts (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 – I ZR 164/09). Weder DSGVO noch UWG schreiben das Verfahren vor — es ist der übliche Weg, die Einwilligung belegen zu können (Art. 7 Abs. 1 DSGVO).

Wie lange darf ich die Daten von Interessenten speichern?

So lange, wie Sie sie für den Zweck brauchen (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO) — eine feste Frist nennt das Gesetz nicht. Legen Sie Ihre Fristen fest und nennen Sie sie in der Datenschutzerklärung. Unterlagen, die eine Provision belegen, dürfen Sie behalten, solange Ansprüche verfolgt werden können; die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre (§§ 195, 199 BGB).

Darf ich die Ausweiskopie trotz DSGVO aufbewahren?

Ja — das Geldwäschegesetz verlangt sie sogar (§ 8 Abs. 2 GwG). Rechtsgrundlage ist die gesetzliche Pflicht (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO). Sie bewahren sie fünf Jahre auf und vernichten sie spätestens nach zehn Jahren (§ 8 Abs. 4 GwG).

Braucht ein Maklerbüro einen Datenschutzbeauftragten?

Ja, wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind (§ 38 Abs. 1 BDSG). Unabhängig von der Zahl etwa dann, wenn eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig ist. Die übrigen Pflichten der DSGVO gelten für jedes Büro.

Gibt es ein Muster für die Datenschutzerklärung eines Immobilienmaklers?

Muster gibt es viele; entscheidend ist, dass Ihre Erklärung beschreibt, was in Ihrem Büro tatsächlich geschieht. Welche Angaben hineingehören, regelt Art. 13 DSGVO — die Liste oben geht sie für Makler durch: Zwecke und Rechtsgrundlagen, Empfänger, Speicherdauer, Rechte, Beschwerderecht.

Wie schnell muss ich eine Auskunft erteilen?

Unverzüglich, spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags. In komplexen Fällen oder bei vielen Anträgen können Sie um zwei Monate verlängern, wenn Sie das innerhalb des ersten Monats mit Gründen mitteilen (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).

Gesetze und Urteile

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Lea Brandt · Maklerin · Köln-Ehrenfeld (Fiktive Person)

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